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Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2024 in zwei Entscheidungen klargestellt, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen, wie Kapitalgesellschaften oder Privatkliniken, zwingend gilt.

Privatkliniken dürfen demnach für ambulante Operationen keine Pauschalpreise erheben, sondern müssen sich strikt an die GOÄ halten. Diese Entscheidungen vom 4. April (III ZR 38/23) und 13. Juni (III ZR 279/23) beenden einen bisherigen Meinungsstreit.

Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in 2023 entschieden, dass Kapitalgesellschaften Preise frei festlegen könnten, wenn angestellte oder Honorarärzte die Leistung erbringen.

Der BGH widerspricht dieser Auffassung und betont, dass die GOÄ auch bei Behandlungsverträgen mit juristischen Personen nicht umgangen werden kann.